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Herzlich Willkommen » Arbeitssicherheit

Unsere Services für Sie:

Fachkraft für Arbeitssicherheit

In vielen kleinen und mittleren Betrieben hat sich mittlerweile die Praxis bewährt, die erforderlichen Einsatzzeiten von einer externen Fachkraft betreuen zu lassen anstatt eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beschäftigen.

Sie können uns als Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen und wir unterstützen Sie, indem wir:

  • Sie bei der Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen unterstützen
  • die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) begleitend durchführen
  • regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durchführen und dokumentieren
  • die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sicherheitstechnisch begleiten
  • Sie zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie beraten
  • die sicherheitstechnisch Überprüfung vor der Inbetriebnahme von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln durchführen
  • persönliche Schutzausrüstungen erproben und auswählen,
  • Unterweisungen zu allen Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes durchführen
  • spezielle Aufgaben wie Lärmmessungen, Erstellen des Explosionsschutzdokuments, Erstellen von Betriebsanweisungen u.v.m. übernehmen.

Rechtsgrundlage für die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist das Arbeitssicherheitsgesetz.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird vom Unternehmer schriftlich bestellt und hat die Aufgabe, den Unternehmer und die sonst für den betrieblichen Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen in allen Belangen des Arbeitsschutzes zu beraten.

Gefährdungsbeurteilung

Rechtsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) vom 7. August 1996).

Der Arbeitgeber wird darin verpflichtet, eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und - wenn erforderlich - Maßnahmen des Arbeitsschutzes einzuleiten.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung muss dokumentiert sein für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Gefordert wird die Gefährdungsbeurteilung weiter in der Betriebssicherheitsverordnung und in der Gefahrstoffverordnung und seit März 2007 in der Arbeitsschutz-, Lärm- und Vibrationsverordnung.


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