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Erstellung von Alarmplänen und Brandschutzordnungen

Eine Reihe von Vorschriften aus dem Arbeitsschutz (ArbSchG §§3 u. 10; ArbStättV §4; BGV A1 §22; BGI 562, etc.)
verlangen vom Unternehmer nachdrücklich, Alarmpläne und Brandschutzordnungen zu erstellen, seine Mitarbeiter danach zu unterweisen, eine ausreichende Mitarbeiterzahl mit den Löscheinrichtungen vertraut zu machen und eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für besondere Aufgaben bei Notfällen auszubilden.
Wenn dem Unternehmer nach einem Schadensereignis - insbesondere bei Personenschäden - ein Organisationsverschulden nachgewiesen wird, wird hier ein richeterliches Urteil folgen.

Die genehmigende Baubehörde kann für Gebäude „besonderer Art und Nutzung" oder im Industriebau eine Brandschutzordnung zur Verpflichtung erheben.

Aber auch ein Schadensversicherer kann zur Erteilung einer Deckungszusage einen Alarmplan, eine Brandschutzordnung, die Einrichtung des Feuererlaubnisverfahrens, die Benennung von Verantwortlichen im Brandschutz und anderes mehr fordern.

Unsere Leistungen:

Wir erstellen für Sie die Alarmpläne für den Notfall und die Brandschutzordnung gemäß der DIN 14096 mit folgenden Teilen:

- Teil A: Grundregeln für das Verhalten im Brandfall für Beschäftigte und Besucher (Aushang)

- Teil B: Anweisung für alle Beschäftigten im betreffenden Gebäude (Geltungsbereich / Vorbeugender Brandschutz / Verhalten im Brandfall / Verhalten nach Bränden)

- Teil C: Anweisungen an Beschäftigte, die im vorbeugenden Brandschutz Verantwortung und im Brandfall besondere Aufgaben wahrzunehmen haben

- Erarbeitung eines Feuererlaubnisscheines

- Vorschlag/Entwurf eines Räumungs- und Meldeplanes

- Erstellung eines Feuerlöscherverzeichnisses

Ihr Vorteil:

- Erfüllung gesetzlicher Vorgaben
- Vermeidung und Reduzierung von Schäden

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